Mehraufwendungen, die einem Steuerpflichtigen durch das Getrenntleben von seinem Ehegatten entstehen, können als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt werden, auch wenn die Ehe nicht geschieden ist. Auf die Schuldfrage ist zum Nachweis der Zwangsläufigkeit
in der Regel nicht einzugehen. Soweit in dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 616/53 U vom , Slg. Bd. 61
S. 382, Bundessteuerblatt 1955 III S. 347, hinsichtlich der Aufwendungen vor der Scheidung und der Kosten des Scheidungsprozesses ein engerer Standpunkt vertreten
wird, folgt ihm der erkennende Senat nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1958 III Seite 329 BFHE 1959 S. 146 Nr. 67 HAAAB-46504
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