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BFH Urteil v. - IV 616/53 U BStBl 1955 III S. 347

Leitsatz

  1. Mehraufwendungen, die einem Steuerpflichtigen durch das Getrenntleben von seiner Ehefrau entstehen, sind nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG, wenn der Steuerpflichtige die Trennung selbst wollte und hierfür kein zwingender Grund vorlag.

  2. Die Kosten der Ehescheidung sind bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe aus einem in seiner Person liegenden Grunde geschieden wird, sind keine zwangsläufige Belastung gemäß § 33 EStG, und zwar auch dann nicht, wenn ihm diese Kosten durch das Ehescheidungsurteil auferlegt wurden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1955 III Seite 347
BFHE 1956 S. 382 Nr. 61
IAAAB-46278

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