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BFH Urteil v. - III 173/53 S BStBl 1953 III S. 205

Leitsatz

  1. Ein Verstoß gegen die Grundsätze des billigen Ermessens liegt vor, wenn die von einem Abgabepflichtigen wegen erheblichen Vermögensrückganges (Vermögensverfall) beantragte Stundung (Teilstundung) der Vorauszahlungen auf die Vermögensabgabe mit der Begründung abgelehnt wird, eine Stundung sei, sofern nicht Zahlungsunfähigkeit vorliege, grundsätzlich so lange nicht möglich, als nicht bekannt sei, in welcher Weise gemäß § 203 Abs. 5 LAG die Anwendung des § 131 AO geregelt werde.

  2. In besonderen Fällen kann auch eine Stundung von auf die Vermögensabgabe anzurechnenden Soforthilfeabgabebeträgen im Hinblick auf einen erheblichen Vermögensrückgang (Vermögensverfall) in Betracht kommen, ohne daß Zahlungsunfähigkeit vorzuliegen braucht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1953 III Seite 205
BFHE 1954 S. 770 Nr. 58
XAAAB-45797

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