Die in der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, des Obersten Finanzgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs ausgesprochenen
Grundsätze für die Anerkennung einer Buchführung als ordnungsmäßig zur Erlangung von Steuervergünstigungen, sind auch dort
anzuwenden, wo es sich nicht um versehentliche, sondern um bewußt unrichtig vorgenommene Buchungen handelt.
Die subjektiven Verhältnisse bei der Führung der Bücher sind von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Beweiskraft
der Buchführung hinsichtlich der in ihr dargestellten Tatbestände (
§ 208 AO).
Wo das Gesetz Vergünstigungen von dem Vorliegen einer ordnungsmäßigen Buchführung abhängig macht (§ 7a, § 7c, § 10 Abs. 1
Ziff. 3, 4
EStG 1949), kommt es auf den objektiven Zustand der Buchführung an, wie er sich nach der Würdigung im Rahmen der Veranlagung darstellt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1953 III Seite 106 BFHE 1954 S. 268 Nr. 57 AAAAB-45261
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