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LG Mönchengladbach 22.10.2004 5 T 236/04, NWB 13/2005 S. 106

Insolvenzrecht | Pflicht des Insolvenztreuhänders zur Anfertigung der Steuererklärungen

Das LG Mönchengladbach hebt in seinem Beschl. v. 22. 10. 2004 - 5 T 236/04 (ZInsO 2005, 104) hervor, dass grundsätzlich nicht der Insolvenzschuldner, sondern (allein) der Insolvenztreuhänder gem. § 155 Abs. 1, § 313 Abs. 1, § 56 Abs. 1 InsO, § 56 EStDV zur Erstellung und Abgabe der Steuererklärungen verpflichtet sei, wozu ihm allerdings vom Schuldner die entsprechenden und ggf. näher zu bezeichnenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind. Kommt Letzterer dieser Verpflichtung vorsätzlich nicht nach und verhindert er dadurch die Realisierung etwaiger Steuererstattungsansprüche des Treuhänders, so kann hierin ein die Restschuldbefreiung versagender Grund i. S. des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht) liegen.