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OFD Frankfurt/M. 11.02.2005 S 0171 A - 153 - St II 1.03, NWB 13/2005 S. 102

Körperschaftsteuer | Betrieb eines Schwimmbads durch gemeinnützige Vereine (§ 5 KStG)

Städte und Gemeinden gehen aus Kostengründen vermehrt dazu über, ihre Schwimmbäder Dritten, z. B. Vereinen, zu überlassen. Durch den Betrieb eines öffentlichen Schwimmbads werden grundsätzlich gemeinnützige Zwecke – öffentliche Gesundheitspflege und Sport – gefördert. Gemäß II 1.03 NWB WAAAB-44594 sind die verschiedenen Tätigkeiten eines gemeinnützigen Schwimmvereins wie folgt zu beurteilen: Das Schulschwimmen ist bei Vermietung des Schwimmbads auf längere Dauer an die Träger der Schulen als Vermögensverwaltung anzusehen. Das Vereinsschwimmen und die Durchführung von Schwimmkursen sind nach Maßgabe des § 67a AO Zweckbetriebe (sportliche Veranstaltungen). Das Jedermannschwimmen ist insgesamt als Zweckbetrieb i. S. des § 65 AO anzusehen, wenn die nich...