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Neuregelungen beim Zahnersatz zum 1. 1. 2005
Änderungen im Beitrags- und Leistungsrecht
Das GKV-Modernisierungsgesetz hat die Leistung „Zahnersatz” ursprünglich aus der GKV herausgenommen. Sie sollte gesondert finanziert werden, und zwar unter bestimmten Voraussetzungen auch in der privaten Krankenversicherung. Das Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz v. (BGBl 2004 I S. 3445) hat diese Regelungen wieder aufgehoben. Gleichzeitig wurde ein zusätzlicher Beitragssatz eingeführt, mit dem u. a. die Leistung Zahnersatz finanziert werden soll.
I. Umfang des Leistungsanspruchs
Die Leistung Zahnersatz wird nunmehr in den §§ 55 bis 58 SGB V geregelt. § 55 Abs. 1 SGB V sieht in der ab geltenden Fassung vor, dass Versicherte Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) haben. Voraussetzung ist, dass eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist und die geplante Versorgung einer Methode entspricht, die gem. § 135 Abs. 1 SGB V anerkannt ist. Es geht hier um die Anerkennung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss.
Die Festzuschüsse umfassen 50 v. H. der festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung (vgl. dazu unter Ziff. II). Für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung...