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BGH 05.11.2004 BLw 11/04, NWB 12/2005 S. 100

Rechtsberatungsgesetz | Wiederholungsabsicht beim Forderungsinkasso

Die Einziehung abgetretener Forderungen gegen hälftige Beteiligung am Ertrag stellt, wenn sie geschäftsmäßig erfolgt, eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar. Ob eine für die Geschäftsmäßigkeit des Handelns erforderliche Wiederholungsabsicht besteht, unterliegt der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung aller Umstände, die das Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüfen kann. An der Wiederholungsabsicht kann es im Ausnahmefall auch bei Vereinbarung eines erfolgsabhängigen Entgelts sowie im Falle einer Inkassotätigkeit für einen größeren Personenkreis (hier: 20 Fälle) fehlen, z. B. bei einer Inkassotätigkeit gegen einen Schuldner und aus demselben Schuldgrund ().