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Verwaltungsrecht | Rücknahme einer Baugenehmigung
Eine rechtswidrige Baugenehmigung darf nur unter Abwägung aller wesentlichen für und gegen die Rücknahme sprechenden Gesichtspunkte nach pflichtgemäßem Ermessen zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Der für den Fall einer Rücknahme vorgesehene Entschädigungsanspruch bei schutzwürdigem Vertrauen (§ 48 Abs. 3 VwVfG) bedeutet nicht, dass damit der Vertrauensschutz bei der eigentlichen Rücknahmeentscheidung keine Rolle mehr spielen und auf ein nachfolgendes, selbständiges Ausgleichsverfahren verlagert werden soll. Dies gilt auch dann, wenn die Baugenehmigung erst nach Fertigstellung des Bauvorhabens erteilt worden ist ().