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Mietrecht | Kündigungsfrist bei Altmietverträgen
Die in Altmietverträgen (vor dem ) enthaltenen Kündigungsfristen können über den hinaus keine Wirksamkeit entfalten. Dem steht entgegen, dass der Gesetzgeber durch Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB für alle Dauerschuldverhältnisse geregelt hat, dass das BGB ab dem nur noch in der dann geltenden Fassung anzuwenden ist. Wenn für vereinbarte Kündigungsfristen eine davon abweichende Regelung hätte fortgelten sollen, hätte dies vom Gesetzgeber klargestellt werden müssen. Dies gilt jedenfalls für die Fälle, in denen die gesetzlichen Kündigungsfristen in dem Vertrag quasi nur als „Lesehilfe” wiederholt worden sind. Offen bleibt, ob vertragliche Kündigungsfristen über den hinaus fortgelten, wenn diese „echt” vereinbart wurden (, ZMR 2005, 195; a. A. LG Duisburg, Urt. v. - 13...