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Schenkungsteuer | Zeitpunkt der Ausführung einer Grundstücksschenkung
Wie der NWB XAAAB-44585 entschieden hat, ist eine Grundstücksschenkung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG noch nicht ausgeführt, wenn der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt (hier: Tod der Schenkerin) Gebrauch machen darf. Dies gilt auch dann, wenn für den Beschenkten bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen worden ist. Dazu führt der Senat weiter aus: Soweit im (BStBl 1980 II S. 307) der Zeitpunkt der Ausführung der Grundstücksschenkung trotz Anweisung des Notars zur Stellung des Eintragungsantrags erst beim Tod der Veräußerin deshalb vorverlegt wurde, weil zugunsten der Erwerberin eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen worden war, hält der Senat daran nicht mehr fest (Änderung der Rechtsprechung). Das für den Beschenkten durch eine Auflassungsvormerkung begründete dingliche Anwartschaftsrecht an dem Grundstück ist für den Zeitpunkt der Ausführung einer Grundstücksschenkung ohne Bedeutung. Schenkungsteuerlich relevant ist alleine der Erwerb des Vollrechts, mit dem dem Erwerber die Rechtsposition zuwächst, die den Gegenstand der Schenkung bildet.