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FG München 29.07.2004 14 K 4355/01, NWB 12/2005 S. 95

Umsatzsteuer | selbständige Tätigkeit eines veruntreuend tätigen leitenden Angestellten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 UStG)

Ein leitender Angestellter ist selbständig tätig und erbringt steuerpflichtige sonstige Leistungen, wenn er hinter dem Rücken seines Arbeitgebers gegen Provisionszahlung Geschäftsabschlüsse des Unternehmens seines Arbeitgebers mit dritten Unternehmen veranlasst. Das Finanzamt darf daher die erhaltenen Provisionen in die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Umsätze einbeziehen ( NWB LAAAB-26448).