Bei Abschluss einer Rentenversicherung gegen kreditfinanzierte Einmalzahlung kann eine von einem Dritten in Rechnung gestellte
Kreditvermittlungsgebühr nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistung
und er daraus folgende Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Einnahmen zur Überzeugung des Gerichts belegt wird.
Zu den den Steuerpflichtigen treffenden Beweisanforderungen kann bei einem widersprüchlichen Inhalt der Rechnung und Hinweisen
auf eine vermögensberatende Tätigkeit des Ausstellers auch die Vorlage der mit diesem abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen
gehören.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAB-44487
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