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Wirksamkeit einer im Zuge einer Bp abgegebenen strafbefreienden Erklärung (§ 7 StraBEG)
Es tritt keine Verkürzung des Rechtsschutzes für den Stpfl. ein, wenn Bekanntgabe der erweiterten Prüfungsanordnung und Erscheinen des Amtsträgers der Finanzbehörde zeitlich zusammenfallen. Der Stpfl. kann innerhalb der Rechtsbehelfsfrist auch nach Erscheinen des Betriebsprüfers, nach Beginn der Bp und sogar noch nach Abschluss der Bp die Erweiterung der Prüfungsanordnung anfechten. Wird im Einspruchs- bzw. im Klageverfahren festgestellt, dass die Erweiterung der Prüfungsanordnung rechtswidrig war, folgt hieraus nicht nur ein Verwertungsverbot für die bei der durchgeführten Bp gewonnenen Erkenntnisse, sondern es kann auch nicht mehr von einem Erscheinen des Amtsträgers der Finanzbehörde ausgegangen werden (§ 7 Satz 1 Nr. 1a 1. Alternative StraBEG und § 371 Abs. 2 Nr. 1a 1. Alternative AO; nrkr.