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BBK 6/2005 S. 4483

Bildung einer Existenzgründerrücklage

Soweit die Voraussetzungen der Existenzgründerrücklage von vornherein nicht erfüllt sind, ist sie schon im Jahr ihrer Bildung zu streichen, sofern diese Veranlagung bei Erkennen der mangelnden Voraussetzungen noch offen ist. Weiter entschied das FG Hamburg im rkr. Beschluss vom - III 264/04: Wer in den Vorjahren – wenn auch nur geringe – Gewinneinkünfte hatte (aus selbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb), ist kein Existenzgründer. Somit ist die Bildung der Existenzgründerrücklage unzulässig (EFG 2005 S. 183).

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