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Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Aserbaidschan
Nach dem politischen Zerfall der Sowjetunion haben die nunmehr selbständigen Republiken zum Teil erhebliche wirtschaftliche Entwicklungen verzeichnet. Für das Doppelbesteuerungsabkommen mit der UdSSR (BStBl I 1983, S. 90) galt zunächst die Vermutung der Fortgeltung dieses Abkommens auch für die Nachfolgestaaten. Mit der Aserbaidschanischen Republik wurde hierüber eine gesonderte Vereinbarung geschlossen (BGBl II 1996, S. 2471). Mit Inkrafttreten des neuen Abkommens wird das DBA-UdSSR automatisch außer Kraft treten.
I. Anwendungszeitpunkt und Aufbau
Das neue Abkommen mit Aserbaidschan wurde am unterzeichnet und wird frühestens nach seinem Inkrafttreten ab dem anzuwenden sein. Eine Rückwirkung ist nicht vorgesehen; das alte Abkommen wird mit Inkrafttreten des neuen Abkommens automatisch außer Kraft treten.
Dem OECD-MA von 1992 folgend, regeln die Art. 1 bis 5 den Geltungsbereich des Vertragswerks sowie die für die Anwendung des Abkommens wichtigen Definitionen. Die Art. 6 bis 22 weisen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten und das Vermögen zu. Art. 23 regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den Wohnsitzstaat für die dem Quellen- bzw. Belegen...