Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBV 3/2005 S. 7

Investitionszulage: Bezeichnung des angeschafften Wirtschaftsguts

Für eine hinreichend konkretisierte Bezeichnung getätigter Investitionen gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG reicht es nach Ansicht des , nicht aus, wenn die dem Investitionszulagenantrag beigegebenen Rechnungskopien lediglich die Bezeichnung „Ladeneinrichtung” bzw. „alkü-Ladeneinrichtung” aufweisen. Auch wenn für die Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG die Bezeichnung des anzuschaffenden oder herzustellenden Wirtschaftsguts mit einer Gattungsbezeichnung ausreicht, ist dies für die Auslegung des § 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG 1996 unmaßgeblich. Dem Finanzamt ist nicht zuzumuten, fristgebundene Anträge beim Eingang sofort auf fehlerhafte Formalien durchzusehen, damit die Mängel noch fristgerecht behoben werden können.