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BGH 16.02.2005 VIII ZR 6/04, NWB 10/2005 S. 81

Mietrecht | Zahlung rückständiger Miete nach erfolgter Kündigung

Ein nachträglicher Ausgleich von Zahlungsrückständen bei der Miete innerhalb zweier Monate nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage lässt eine fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam werden, nicht dagegen ohne weiteres auch die hilfsweise ausgesprochene fristgemäße Kündigung. Voraussetzung einer ordentlichen Kündigung ist stets eine nicht unerhebliche schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters. Der ordentlichen Kündigung gegenüber kann sich der Mieter – anders als bei der fristlosen – auf eine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit infolge unvorhergesehener wirtschaftlicher Engpässe berufen; auch kann die nachträgliche Zahlung sein etwaiges Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen ().