Hessisches Ministerium der Finanzen - S 6300 A - 004 - II 51

Versicherungsteuer;
Steuersatz bei Umsatzpolicen für Beitragsnacherhebung

Bezug:

Die Frage, welchem Steuersatz die Nacherhebung/Korrekturbuchung des Versicherungsbeitrags bei Umsatzpolicen unterliegt, wenn der Voraus-/Mindestbeitrag in einem Zeitraum vor Steuersatzerhöhung fällig war (z.B. 2001), hat das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt beantwortet:

Nach § 38 AO entstehen die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Das Versicherungsteuergesetz knüpft in § 1 die Steuer an die Zahlung des Versicherungsentgelt. Die Steuerschuld entsteht demzufolge mit der Zahlung des Versicherungsentgelts. Versicherungsentgelt ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist (§ 3 VersStG); somit auch Vor- und Nachschüsse. § 10b VersStG bestimmt, dass bei Änderungen des Steuersatzes der neue Steuersatz auf Versicherungsentgelte anzuwenden ist, die ab dem Inkrafttreten der Änderung des Steuersatzes fällig werden. Die Versicherungsteuer ist innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums für die in diesem Anmeldungszeitraum entstandene Steuer anzumelden und zu entrichten (§ 8 VersStG).

Wird der Nacherhebungsbetrag als ab dem fällig, unterliegt er damit dem neuen Steuersatz von 16 %. Für die bereits vor Inkrafttreten der Steuersatzänderung fällig und gezahlte „Vorausprämie” verbleibt es beim alten Steuersatz.

Hessisches Ministerium der Finanzen v. - S 6300 A - 004 - II 51

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
OAAAB-43846