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BBK 5/2005 S. 4479

Passivierung von Darlehen und deren Qualifizierung

(a) Nach dem lässt der Rangrücktritt eines Darlehensgläubigers das Erfordernis zur Passivierung der Darlehensverbindlichkeit regelmäßig unberührt. „Haftungslose” Darlehen sind hingegen nicht zu passivieren. (b) Einnahmen i. S. des § 3c EStG liegen bei Darlehensaufnahmen regelmäßig nicht vor. ▶ Anmerkung: Um bei bilanzieller Überschuldung eines Unternehmens eine Insolvenz zu vermeiden, treten in diesen Fällen Gläubiger mit ihren Darlehen im Rang zurück. Das Darlehen ist in diesen Fällen jedoch nach wie vor in Handels- und Steuerbilanz zu passivieren, da sich die Rangordnung der Darlehensgläubiger verändert, ohne auf den Bestand der Verbindlichkeit selbst einzuwirken (vgl. Ellrott/M. Ring, in: Beckscher Bilanz-Kommentar, § 247 Rz. 232). Unter haftungslosen Darl...