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Berechnung der Lohnsteuer bei Vereinbarung einer Abfindung als Nettolohn
Treffen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber hinsichtlich einer vom Arbeitgeber zu zahlenden Abfindung eine Nettolohnvereinbarung, muss der Arbeitgeber bei Schätzung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns grundsätzlich nur den bei ihm erzielten Arbeitslohn berücksichtigen. Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber erzielt, fällt in gleicher Weise in die Risikosphäre des Arbeitnehmers wie Einkünfte aus anderen Einkunftsarten (nrkr. , BFH-Az.: VI R 57/04, EFG 2005 S. 234).