Keine Revisionszulassung bei fehlerhafter Tatsachen- und Beweiswürdigung und unzutreffender Rechtsanwendung; Darlegungserfordernisse bei Gesamtwürdigung von Einzelfallumständen
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3, § 96
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht zum Teil nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO— (s. unter 3.); im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO nicht gegeben.
1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfragen, ob „die zusammenfassende Würdigung mehrerer zwischen nahen Angehörigen abgeschlossener Verträge in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt ist”, „ob einem Mietvertrag unter Angehörigen die steuerliche Anerkennung deshalb zu versagen ist, weil dieser auf Lebenszeit des Mieters abgeschlossen wurde” und „ob ein in diesem Zusammenhang vom Mieter gewährtes Baudarlehen mit vereinbarter Aufrechnung von Mietzins und Zinsforderungen aus dem Darlehensverhältnis sowie fehlender verkehrsüblicher Sicherung des Darlehens und teilweise Darlehensauszahlung vor Vertragsabschluss steuerlich anzuerkennen ist”, haben keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Angesprochen sind damit vielmehr Sachverhaltselemente, die das Finanzgericht (FG) im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls zu würdigen hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom IX B 14/02, BFH/NV 2003, 191; vom VI B 161/00, BFH/NV 2003, 793). Im Übrigen siehe unter 4.
2. Ebenso ist eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht erforderlich; die geltend gemachte Abweichung zum Urteil des (nicht veröffentlicht; bestätigt durch , BFH/NV 2004, 1273) liegt nicht vor. So unterscheidet sich der Fall des Thüringer FG schon dadurch, dass dort das von den Eltern gewährte Darlehen —wie im Übrigen auch das lebenslängliche Mietrecht der Eltern— durch das auf dem Grundstück eingetragene Wohnungsrecht gesichert war. Auch ist das FG nicht davon ausgegangen, dass die Auszahlung der Darlehensvaluta vor Abschluss des schriftlichen Darlehensvertrages eine steuerlich unwirksame Rückwirkung bedeute. Die diesbezüglichen Ausführungen des FG betreffen einen Zeitraum vor den Streitjahren 1995 bis 1998 (Oktober 1993 bis Anfang 1994); abgesehen davon stellten die daraus vom FG gezogenen Schlussfolgerungen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorgenommenen Gesamtwürdigung dar. Gleiches gilt für die von den Klägern monierte Bewertung der Verrechnungspraxis von Miete und Darlehenszins. Des Weiteren siehe unter 4.
3. Der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel (Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und das Gesamtergebnis des Verfahrens, § 96 Abs. 1 FGO) ist jedenfalls insoweit nicht hinreichend dargelegt, als es —ausgehend von der maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom II B 116/00, BFH/NV 2002, 361; vom II B 119/00, BFH/NV 2002, 510; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5.Aufl. 2002, § 115 Rz. 96)— an näheren Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Mangels fehlt. Solche waren umso mehr angezeigt, als auch die nach Ansicht der Kläger aktenwidrige Passage im FG-Urteil (Begleichung der „Darlehenszinsen stets nur durch Verrechnung mit der Miete”) lediglich ein Aspekt im Rahmen der vom FG vorgenommenen Gesamtwürdigung gewesen ist.
4. Die Kläger setzen sich zwar mit dem Urteil des FG ausführlich auseinander, u.a. indem sie ihre eigene Ansicht an die Stelle des FG setzen, und machen unter Hinweis auf (vermeintliche) Widersprüche zum Urteil des Thüringer FG sowie auf mit Akteninhalt und Gesamtergebnis des Verfahrens nicht vereinbare Schlussfolgerungen eine fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG geltend. Insgesamt rügen die Kläger letztlich materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des Urteils, womit die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331; vom IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).
Fundstelle(n):
HAAAB-43695