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Einkommensteuer | Schulgeldzahlungen an Schule im Ausland als Sonderausgaben
(1) Schulgeldzahlungen für den Besuch der Europäischen Schule in Brüssel sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG kommt mangels einer Regelungslücke nicht in Betracht. (2) Durch die Versagung des Sonderausgabenabzugs für Zahlungen an die Europäische Schule in Brüssel wird die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EG nicht beeinträchtigt (, EFG 2004, S. 1595). • Hinweis: Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sind Schulgeldzahlungen für den Besuch einer gem. Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule grundsätzlich als Sonderausgaben begünstigt. Nicht begünstigt sind Schulgeldzahlungen für Europaschulen im Inland (vgl.