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BFH 05.10.2004 VIII R 77/02, n.v., NWB 8/2005 S. 62

Einkommensteuer | Kindergeld für ein vom Studium beurlaubtes Kind

Ein vom Studium beurlaubtes Kind kann gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für einen Beruf ausgebildet werden, wenn es während der Beurlaubung ein von der Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum abgeleistet, als wissenschaftliche Hilfskraft gearbeitet und im Einklang mit dem einschlägigen Hochschulrecht an für seinen Studiengang notwendigen Prüfungen teilgenommen hat (, n. v. NWB VAAAB-42208)