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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 12 Ko 92/02 EFG 2005 S. 810

Gesetze: FGO § 139 Abs. 1, BRAGO § 114 Abs. 1, BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3

Beweisgebühr bei Einholen einer schriftlichen Information

Leitsatz

1. Wird der objektive Wille des Gerichts, Beweis zu erheben, nach außen erkennbar, liegt ein Beweisaufnahmeverfahren i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO auch dann vor, wenn das Gericht zwar keinen förmlichen Beweisbeschluss erlässt, tatsächlich jedoch eine Beweisaufnahme durchführt und der Prozessbevollmächtigte am Beweisaufnahmeverfahren beteiligt ist.

2. Dient eine im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens eingeholte Auskunft nicht lediglich der Information (zum Zwecke der Vorbereitung einer möglichen Beweiserhebung) sondern handelte es sich um ein Auskunft zur Klärung von (bereits fest umrissenen) beweisbedürftigen Tatsachen, liegt materiell eine Beweisaufnahme vor, die eine Beweisgebühr auslöst.

3. Für die Entstehung der Beweisgebühr reicht insoweit jede auf eine Beweiserhebung gerichtete Tätigkeit aus. Die fehlende Einhaltung der nach dem Gesetz vorgesehenen Förmlichkeiten ist insoweit ohne Belang.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 810
EFG 2005 S. 810 Nr. 10
QAAAB-43426

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