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Bildung einer 6b-Rücklage bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
++ Kernaussagen ++Die von Personengesellschaften realisierten Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften können unter Beachtung des Halbeinkünfteverfahrens auf bestimmte Reinvestitionen über eine Rücklage nach § 6b EStG übertragen werden. Der Beitrag erläutert die notwendigen Buchungen und die Zusammensetzung der 6b-Rücklage.
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++ Kurzgliederung
++ | |||||
I. | Anteile an Kapitalgesellschaften und § 6b
EStG | III. | Erforderliche Buchungen in den Jahren
2002-2006 | ||
II. | Sachverhalt |
I. Anteile an Kapitalgesellschaften und § 6b EStG
Einzelunternehmen und PersGes können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an KapGes bis zu einem Betrag von 500 000 € im Wj der Veräußerung auf die Anschaffungs-/Herstellungskosten bestimmter Reinvestitionen übertragen bzw. durch die aufwandsmäßige Bildung einer Rücklage neutralisieren.
Die Nachteile der PersGes gegenüber KapGes, die Anteile an anderen KapGes gem. § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei veräußern können (ab 2004 zu 95 % steuerfrei, vgl. § 8b Abs. 3 KStG i. d. F. des Korb II-Gesetzes, BBK 6/2004 F. 15 S. 1349), sollen damit beseitigt sein. Der Höchstbetrag von 500 000 € kommt vor Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens zur Anwendung. Gewinne aus der Veräußerung v...