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BGH 11.10.2004 II ZR 403/02, NWB 6/2005 S. 50

Betriebliche Altersversorgung | Leistungen der Insolvenzsicherung beim sog. Ehegattengeld

Der Träger der Insolvenzsicherung hat gem. § 7 Abs. 1 BetrAVG im Sicherungsfall seine Leistung an den berechtigten Versorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebenen grundsätzlich so zu erbringen, wie sie der Arbeitgeber aufgrund seiner Versorgungszusage schuldet. Erst die nach § 7 Abs. 1 BetrAVG ermittelte, grundsätzlich in dieser Höhe an den Versorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebenen zu erbringende Versicherungsleistung wird nach § 7 Abs. 3 BetrAVG begrenzt auf höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugsgröße der Sozialversicherung i. S. von § 18 SGB IV ().