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NWB 6/2005 S. 49

Gewerblicher Rechtschutz | Eintragungsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Markeninhaberin

Das Bundespatentgericht sieht in seinem Beschl. v. - 25 (W) 232/03 (GRUR 2004, 1030) keine durchgreifenden Bedenken, aufgrund der Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR dieser nunmehr auch Markenrechtsfähigkeit i. S. des § 7 Nr. 3 MarkenG mit der Folge zuzusprechen, dass sie als Inhaberin eines Markenrechts in das Markenregister eingetragen werden kann. Eine entsprechende Eintragung der GbR könne zudem auch nicht (mehr) unter Hinweis auf die Vorschriften der – erst zum novellierten – Markenverordnung (hier: § 5 Abs. 3 Satz 2) verweigert werden, da diese gegen höherrangiges Recht verstößt.