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BFH 04.11.2004 IV R 26/03, NWB 6/2005 S. 43

Einkommensteuer | Berufsmäßiger Betreuer als Gewerbetreibender

Nach dem NWB GAAAB-42573 erzielt ein berufsmäßiger Betreuer i. S. der §§ 1896 ff. BGB Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dazu führt der Senat weiter aus: Für die Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG reicht es aus, ist andererseits aber auch erforderlich, dass die Tätigkeit den im Gesetz genannten Tätigkeiten ähnlich ist. Aus den im Gesetz exemplarisch aufgezählten Aktivitäten folgt, dass es sich um vermögensverwaltende Tätigkeiten handeln muss. Die Aufgabenkreise, für die ein Betreuer bestellt werden kann, sind vielfältig und betreffen nicht nur Vermögensfragen, sondern auch persönliche Angelegenheiten (z. B. Gesundheitsangelegenheiten, Wohnungsfragen, Bestimmung des Aufenthalts oder des Umgangs). – Anmerkung: Der BFH lässt eine gewisse Sympathie für die Einstufung eines Berufsbetreuers als Freiberufler erk...