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BBV Nr. 2 vom Seite 39

Informationsrecht des Aktionärs

Redaktion

Soweit die Organmitglieder einer durch Verschmelzung entstandenen Aktiengesellschaft mit denjenigen der übertragenden Rechtsträger personengleich sind, kann sich das Informationsrecht eines Aktionärs des neuen Rechtsträgers im Rahmen eines Hauptversammlungsbeschlusses über ihre Entlastung auch auf etwaige Fehlleistungen im Zusammenhang mit der Verschmelzung erstrecken. Werden einem Aktionär in der Hauptversammlung Auskünfte vorenthalten, die aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs in der Fragesituation zur sachgerechten Beurteilung i. S. von § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG des Beschlussgegenstands „erforderlich” sind, liegt darin zugleich ein „relevanter” Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des betreffenden Aktionärs bei der Beschlussfassung. Dieser Verstoß rechtfertigt die Anfechtbarkeit des Beschlusses, ohne dass es darauf ankommt, ob der tatsächliche Inhalt der in der Hauptversammlung verweigerten und später – evtl. erst im Anfechtungsprozess – erteilten Auskunft einen objektiv urteilenden Aktionär von der Zustimmung zu der Beschlussvorlage abgehalten hätte ().