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Kapitalgesellschaft | Versorgungsanwartschaft und Zusatzvergütung des beherrschenden (Gesellschafter-)Geschäftsführers
(a) Sind Versorgungsbezüge in Höhe eines festen Betrags zugesagt, der wegen der Annahme eines ansteigenden säkularen Einkommenstrends im Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht ist (sog. Überversorgung), so ist die zulässige Rückstellung für Pensionsanwartschaften nach Maßgabe von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG unter Zugrundelegung eines angemessenen Vomhundertsatzes der jeweiligen letzten Aktivbezüge zu ermitteln (st. Rspr.; Urteil vom - IV R 170/73, BStBl 1976 II S. 142). (b) Eine Überversorgung ist i. d. R. anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v. H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt (st. Rspr.). Nicht um Aktivbezüge i. d. S. handelt es sich bei vGA (Bestätigung des Urteils vom - I R 65/96, BStBl 1998 II S. 402). (c) Der Ges.-Gf. ...