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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 2804/03

Gesetze: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1

Antragungsveranlagung bei Vorliegen eines Verlustes aus anderen Einkünften

Leitsatz

  1. Unter dem Begriff der anderen Einkünfte in § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG fallen nur ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bzw. ein Gewinn, sodass ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung nicht zu einer Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG führt.

  2. Ein möglicher Irrtum über die Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist schuldhaft, sofern in dem der Lohnsteuerkarte beigefügten „Ratgeber für Lohnsteuerzahler” ausdrücklich auf die Frist hingewiesen worden ist.

Fundstelle(n):
ZAAAB-42305

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