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BFH 10.11.2004 II R 69/01, NWB 5/2005 S. 39

Bewertung | Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks

Wie der NWB QAAAB-42214 entschieden hat, trägt der Steuerpflichtige gem. § 146 Abs. 7 BewG die Nachweislast für den niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks. Der Nachweis durch Sachverständigengutachten kann regelmäßig nur durch ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken geführt werden. – Anmerkung: Wenn der niedrigere gemeine Wert nach § 146 Abs. 7 BewG nicht aus Verkäufen ableitbar ist, geht danach in der Praxis kein Weg an dem Gutachterausschuss oder einem Grundstückssachverständigen (der BFH fordert nicht einen „vereidigten” Sachverständigen) vorbei. Im Streitfall schenkte die Mutter der Tochter ein Drittel eines mit einem Einkaufsmarkt bebauten vermieteten und deshalb grundsätzlich nach § 146 BewG zu bewertenden Grundstü...