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FG München Urteil v. - 14 K 5057/01 EFG 2005 S. 740

Gesetze: UStG 1993 § 4 Nr. 21 Buchst. b EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5 EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i

Umsatzsteuerfreiheit eines Ballettstudios

Umsatzsteuer 1995, 1996, 1997, 1998

Leitsatz

1. Ein Ballettstudio ist keine allgemeinbildende Schule oder Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG. Es handelt sich auch nicht um eine berufsbildende Schule oder Einrichtung, selbst wenn sich Schüler durch die angebotenen Kurse auf eine bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (staatliche Musikhochschule) abzulegende Aufnahmeprüfung vorbereiten.

2. Das Verständnis, dass ein privates Ballettstudio nicht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG unterfällt, verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 740
EFG 2005 S. 740 Nr. 9
WAAAB-42118

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