1. Ein Ballettstudio ist keine
allgemeinbildende Schule oder Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst.
b UStG. Es handelt sich auch nicht um eine berufsbildende Schule oder
Einrichtung, selbst wenn sich Schüler durch die angebotenen Kurse auf eine
bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (staatliche
Musikhochschule) abzulegende Aufnahmeprüfung vorbereiten.
2. Das Verständnis, dass ein
privates Ballettstudio nicht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b
UStG unterfällt, verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 740 EFG 2005 S. 740 Nr. 9 WAAAB-42118
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.