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Umsatzsteuer | Lieferungen an ausländische angebliche Strohmänner oder Scheinunternehmer
(1) Die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen kann nicht allein mit der bloßen Behauptung der FinVerw. versagt werden, der ausländische Lieferempfänger sei ein Strohmann oder Scheinunternehmer. (2) Selbst wenn der im Ausland als Lieferempfänger Auftretende nicht der wirkliche Abnehmer der Warenlieferungen war, kann der Lieferer auf die Unternehmereigenschaft des angeblichen Abnehmers vertrauen, wenn dem angeblichen Abnehmer eine wirksame USt-Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, die Lieferung unter dieser USt-Identifikationsnummer erfolgte und die Ware tatsächlich in das EG-Ausland an die angegebene Lieferadresse verbracht wurde (, rkr., EFG 2004, S. 1172). • Hinweis: Es handelt sich um eine Entscheidung im AdV-V...