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Handelsrecht | Keine Anmeldung des Erlöschens der Prokura im Insolvenzfall
Das LG Halle hat mit Beschl. v. 1. 9. 2004 - 11 T 8/04 (NZI 2004, 631) klargestellt, dass das Erlöschen einer Prokura gem. § 53 Abs. 3 HGB zwar eine eintragspflichtige Tatsache darstelle, ein derartiges Eintragungsbedürfnis aber dann nicht (mehr) bestehe, wenn bereits die Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister wegen Insolvenz von Amts wegen einzutragen ist. Für den Rechtsverkehr sei dadurch das Erlöschen der Prokura mit der Auflösung der Gesellschaft ausreichend dokumentiert. Eine gesonderte Eintragung von Amts wegen oder einer Anmeldung durch den Insolvenzverwalter bedarf es von daher nicht.