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Körperschaftsteuer | Personalüberlassung an Arbeitsgemeinschaften durch kommunalen Träger der Grundsicherung
Die St 21 festgestellt, dass die Personalüberlassung an die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II durch die beteiligten kommunalen Träger der Grundsicherung keinen Betrieb gewerblicher Art i. S. des § 4 KStG begründet. Das Hartz-IV-Gesetz (SGB II) regelt insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kommunen für die zum im neuen Leistungssystem, der Grundsicherung für Arbeitssuchende, zusammengeführte Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Träger der Grundsicherung sind die Bundesagentur für Arbeit sowie die kommunalen Träger (kreisfreie Städte und Kreise). § 44b SGB II bestimmt, dass die Leistungsträger durch privat-rechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften errichten. Bei der Errichtung der Arbeitsgemeinschaften ist die Frage aufget...