Insolvenzantrag durch das Finanzamt bei erfolgloser Vollstreckung von Steuerschulden
Leitsatz
1) Die Insolvenzantragstellung durch die Finanzbehörden ist kein Verwaltungsakt, sondern eine reine Verfahrenshandlung, gegen
die dem Betroffenen eine Leistungsklage auf Rücknahme des Antrags vor dem Finanzgericht zusteht.
2) Das Finanzamt darf den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 InsO annehmen, wenn keine Zahlungen des
Steuerschuldners über einen Zeitraum von einem dreiviertel Jahr zu verzeichnen sind und mehrere Versuche einer Sach- und Forderungspfändung
fruchtlos gewesen sind.
3) Weitere Voraussetzung für die Stellung des Insolvenzantrages ist, dass die zugrunde liegenden Steuerbescheide vollziehbar
sind.
4) Höhe der rückständigen Steuerschulden und die wirtschaftlichen Folgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen in einem
angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
5) Vor der Antragstellung bedarf es keiner Anhörung des betroffenen Steuerpflichtigen, weil es nur um die Einleitung eines
eigenständigen Insolvenzverfahrens geht, innerhalb dessen dem Schuldner Gehör zu gewähren ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 298 Nr. 5 EFG 2005 S. 372 EFG 2005 S. 372 Nr. 5 INF 2005 S. 121 Nr. 4 QAAAB-41845
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