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FG Köln Urteil v. - 10 K 3897/03 EFG 2005 S. 446

Gesetze: EStG § 46 Abs 2 Nr 8, EStG § 46 Abs 2 Satz 2

Steuerverfahren:

Verspäteter Antrag auf Einkommensteuerveranlagung

Leitsatz

Wird die zweijährige Frist zur Durchführung einer Antragsveranlagung ist eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Wird sie versäumt, so kommt eine Veranlagung nur noch unter den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.

Fundstelle(n):
DB 2005 S. 911 Nr. 17
EFG 2005 S. 446
EFG 2005 S. 446 Nr. 6
SAAAB-41840

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