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Ermittlung des Gewerbeertrags ab 2004
++ Kernaussagen ++Bemessungsgrundlage der GewSt ist der Gewerbeertrag. Deshalb wird diese Steuer auch als „Gewerbeertragsteuer” bezeichnet. Der Gewerbeertrag besteht aus dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG), zuzüglich der Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und abzüglich der Kürzungen nach § 9 GewStG. Die zutreffende Ermittlung des Gewerbeertrags ist Voraussetzung für die Bildung der zutreffenden GewSt-Rückstellung. Deshalb werden in einem ersten Beitrag die einzelnen Komponenten des Gewerbeertrags erläutert. Daran anschließend folgt ein Beitrag über die Berechnung der GewSt-Rückstellung, d. h. des GewSt-Aufwands im Jahresabschluss.
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Kurzgliederung ++ | |||||
I. | Ausgangsgröße | III. | Wichtige Kürzungen | ||
II. | Wichtige Hinzurechnungen | IV. | Verlustabzug |
I. Ausgangsgröße
Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des EStG oder KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen ist, vermehrt um die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und vermindert um die Kürzungen nach § 9 GewStG (§ 7 Satz 1 GewStG). Gegenstand der GewSt als einer auf den tätigen Betrieb bezogenen Sachsteuer ist prinzipiell nur der durch den laufenden Betrieb anfallende Gewinn. Unter dem Gesichtspunkt der Obj...