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LG Freiburg 01.07.2004 3 S 317/03, NWB 2/2005 S. 18

Mietrecht | Kündigung eines Mietvertrags mittels Einschreibens

Kündigt ein Mieter das Mietverhältnis per Einschreiben, so muss der Vermieter das Schreiben unverzüglich von der Post abholen, wenn er über einen erfolglosen Versuch der Zustellung informiert worden ist. In aller Regel ist es zumutbar, einen Brief am folgenden Werktag abzuholen. Dieser Tag ist für die Einhaltung der Kündigungsfrist auch dann maßgebend, wenn der Vermieter den Brief gar nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt abholt (LG Freiburg, Urt. v. - 3 S 317/03).