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BGH 07.10.2004 III ZR 158/04, NWB 2/2005 S. 17

Zivilrecht | Begriff des Senders bei einer Gewinnzusage (§ 661a BGB)

Sender einer Gewinnmitteilung i. S. des § 661a BGB ist derjenige Unternehmer, den ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinnzusage als Versprechenden ansieht. Als „Sender” können nach § 661a BGB auch solche Unternehmer in Anspruch genommen werden, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen lassen ().