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OLG Karlsruhe 14.07.2004 14. 7. 2004 - 1 U 46/04, NWB 2/2005 S. 16

Vertragsrecht | Haftung des Betreibers eines überwachten Parkplatzes bei Diebstahl aus Kraftfahrzeug

Bringt der Betreiber eines Kfz-Parkplatzes ein gut lesbares Hinweisschild mit der Aufschrift „Die Parkplätze werden überwacht” an, so können die Benutzer dies dahingehend verstehen, dass der Betreiber den Parkplatz räumlich überwacht und insoweit den typischen Autoabstellrisiken wie Diebstahl, Einbruch und Beschädigung entgegenwirken will. Im Hinblick auf die Verpflichtung zur schadensfreien Rückgabe eines geparkten Pkw kommen die Regelungen des Verwahrrechts (§§ 688, 695 BGB) zur Anwendung. Art und Umfang der zur Wahrung der Obhutspflicht notwendigen Kontrollmaßnahmen ist nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu bestimmen. Ein lückenloser Schutz gegen Diebstahl und Beschädigung kann zwar hiernach nicht erwartet werden; jedoch verletzt der Betreiber des Parkplatzes seine vert...