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BAG 16.12.2004 6 AZR 127/04, NWB 1/2005 S. 9

Kündigungsschutz | Kündigung während der Probezeit eines Berufsausbildungsverhältnisses

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit, die mindestens einen Monat dauern muss und höchstens drei Monate betragen darf. Das gilt auch dann, wenn das Ausbildungsverhältnis sich an ein Arbeitsverhältnis anschließt. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nach § 15 Abs. 1 BBiG jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Diese Regelung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ().