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Ansparrücklage bei nachfolgender Betriebsverpachtung
Gem. nrkr. kann keine Ansparrücklage gebildet werden, wenn die behauptete Investition zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht mehr möglich ist, weil die wesentlichen Teile des Anlagevermögens bereits verpachtet sind und kein vernünftiger wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist, weshalb der Stpfl. Investitionen in das bewegliche Anlagevermögen tätigen sollte (BFH-Az.: III R 33/04, EFG 2004 S. 1594).