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FG München Urteil v. - 15 K 2232/02 EFG 2005 S. 117

Gesetze: EStG 1997 § 32b Abs. 1 Nr. 3EStG 1997 § 32b Abs. 2 Nr. 2EStG 1997 § 4 Abs. 4 DBA AUT 1992 Art. 8 Abs. 1 DBA AUT 1992 Art. 15 Abs. 1 DBA AUT 1992 Art. 15 Abs. 3 EG Art. 43 EStG§ 34c Abs. 1 EStG§ 34c Abs. 2 EStG§ 34c Abs. 6 EStG§ 12 Nr. 3 AO 1977§ 2 AO 1977 § 8

Berücksichtigung ausländischer Einkünfte bei der Anwendung des Progressionsvorbehalts

Leitsatz

1. Ein im Inland und in Österreich als Freiberufler Einkünfte erzielender unbeschränkt Steuerpflichtiger kann die österreichische Einkommensteuer, die aufgrund des österreichischen Besteuerungsrechts für die freiberuflichen Einkünfte entstanden ist, weder als Betriebsausgabe abziehen noch auf die deutsche Einkommensteuer anrechnen oder bei der Ermittlung der Einkünfte abziehen.

2. Eine Doppelbesteuerung liegt nicht vor, wenn die in Österreich erzielten Einkünfte wegen der nach dem DBA-Österreich geltenden Freistellungsmethode ausschließlich und abschließend nur in Österreich besteuert werden und in Deutschland lediglich zur Steuersatzberechnung herangezogen werden.

3. Führt die Zusammenrechnung der in Deutschland und Österreich anfallenden Einkommensteuer zu einer insgesamt höheren Steuer, als wenn die selbstständigen Einkünfte allein in Deutschland erzielt worden wären, folgt daraus keine EG-Rechtswidrigkeit.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 117
EFG 2005 S. 117 Nr. 2
AAAAB-41149

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