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Doppelbesteuerung | Zinsen aus einer für einen Grundstückskauf bereitgehaltenen Kapitalanlage sind keine Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen i. S. des Art. 6 DBA-Türkei
Das Besteuerungsrecht für Zinsen aus einer bei der türkischen Nationalbank erfolgten Geldanlage steht gem. Art. 11 DBA-Türkei der Bundesrepublik Deutschland zu. Dies gilt auch dann, wenn die Geldanlage zum Kauf eines in der Türkei belegenen Grundstücks bereitgehalten wird (, rkr., EFG 2004, S. 1664).