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BSG 09.12.2004 B 7 AL 44/04 R u. a., NWB 52/53/2004 S. 408

Arbeitsförderung | Vermögensanrechnung bei der Arbeitslosenhilfe

Die Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2002 ist als Rechtsgrundlage für das auf den Arbeitslosenhilfeanspruch anzurechnende Vermögen insoweit unzulänglich, als sie entgegen den Vorgaben des § 193 Abs. 2 SGB III auf eine Zumutbarkeitsprüfung i. S. einer allgemeinen Härteklausel verzichtet. Hierdurch hat der Verordnungsgeber die vom BSG in seiner Entscheidung v. (BSGE 91, 94) aufgezeigten Grenzen seines Handlungsspielraums unterschritten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die ab durch das SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) eingeführten Freigrenzen bei einer Anrechnung von Vermögen einen Maßstab für die Beurteilung einer nicht zumutbaren Verwertung von Vermögen liefert. Diese Freibeträge können im Rahmen einer Härtefallprüfung auch in den Jahren 2003 und 2004 der Verpflichtung zur Auflösung von Lebensversicherungsverträgen mi...