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OVG Sachsen 09.11.2004 1 BS 377/04, NWB 52/53/2004 S. 408

Nachbarrecht | baurechtlicher Nachbarschutz gegen Mobilfunkanlage

Bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImschV v. können keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Sendeanlagen für den Mobilfunk festgestellt werden. Wissenschaftlich begründete Zweifel an der Schutzgeeignetheit der in der 26. BImschV festgesetzten Grenzwerte, die zu ihrer gerichtlichen Überprüfung Anlass geben könnten, bestehen zurzeit nicht (SächsOVG, Beschl. v. - 1 BS 377/04).